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Jeder Hausbesitzer wird gerne seine Schuldenlast reduzieren, wenn er plötzlich zu Geld kommt! Für den Ausfall ihrer Zinseinnahmen verlangen die Banken aber eine nicht unerhebliche Entschädigung. Als Vorfälligkeitsentschädigung (VFE) wird das Entgelt für die außerplanmäßige Rückführung eines Darlehens während der Zinsfestschreibungszeit bezeichnet. Die VFE fällt nur in dem Fall an, in dem der Kunde das Darlehen kündigt. Die Salden bei Zinsbindungsende und zum Kündigungstermin können Sie auch mit meinem Hypothekenrechner zur Kontrolle ermitteln. Die Bank summiert die über den fehlenden Zahlungszeitraum entgangenen Raten (Zins und Tilgung) auf und addiert diese Summe zum Saldo bei Zinsbindungsende. Diese Summe ist faktisch das mögliche Guthaben der Bank zu diesem Termin. Zur Ausgleichsberechnung wird eine fiktive Anlagesumme ermittelt, die mit einer vorgegebene Rendite über den Verlustzeitraum genau dieses Guthaben generiert. Wenn Sie die Beispielwerte des Rechners nehmen und mit meinen Zinsrechner die Pseudosumme von 46932 Euro mit 3% für 2 Jahre anlegen, erhalten Sie das Endsaldo von 49790 Euro. Die Differenz aus der Pseudoanlagesumme und dem Zwischensaldo zum Kündigungstermin ist die Entschädigung. Die errechnete Entschädigung hängt in hohen Maße von der angenommenen Rendite ab, mit der die Banken den Ausfall kalkulieren. Deutsche Banken tun so, als ob sie das vorzeitig zurückgezahlte Geld nur noch in niedrig verzinsliche Pfandbriefe statt wie üblich in Hypothekenkrediten anlegen können. Die Entschädigungssumme ist dadurch erheblich höher als in anderen EU-Ländern, wo andere gesetzliche Vorgaben gelten.
Die Kalkulation mit diesem Rechner kann deshalb nur Näherungswerte ergeben und Sie für das Thema sensibilisieren. Erfragen Sie bei Ihrem Kreditinstitut den Anlagezinssatz mit dem diese ihre fiktive Berechnung durchführen.
Kündigungsmöglichkeiten ohne Vorfälligkeitsentschädigung Auszug aus Wikipedia: Bei Zinsfestschreibungen über zehn Jahre besteht nach Ablauf von zehn Jahren die Möglichkeit, ohne VFE mit Sechs-Monats-Frist zu kündigen. Die Zehn-Jahres-Frist beginnt ab dem Datum des vollständigem Empfangs des Darlehens (siehe auch § 489 Absatz 1 Nr.3 BGB). Bei Darlehensverlängerungen tritt der Zeitpunkt der Vereinbarung an die Stelle des Termins der Vollauszahlung. Vertraglich können vorzeitige Kündigungsmöglichkeiten vor Ablauf der Zinsbindungsfrist vereinbart werden. Nicht grundpfandrechtlich besicherte Darlehen an Verbraucher können unter Einhalt einer drei- bzw. sechsmonatigen Kündigungsfrist entschädigungsfrei gekündigt werden. |
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