Lohnpfändung, Gehaltspfändung ... was bleibt Ihnen netto?


Lohnpfändung oder Gehaltspfändung ist ein effizientes Mittel für den Gläubiger um bereits an der Einkommensquelle sein Geld zu holen. Welcher Betrag kann gepfändet werden? Ermitteln Sie zunächst Ihr monatliches Nettoeinkommen mit meinem Gehaltsrechner und tragen Sie diesen Wert (nur ganze Zahlen) ein. Wählen Sie dann die Anzahl Ihrer Unterhaltsberechtigten und betätigen Sie die Taste "berechnen". Die Berechnung wird immer in 10 Euro-Stufen durchgeführt. 2009 Euro ergibt also den gleichen pfändbaren Betrag wie 2000 Euro!

Mögliche Unterhaltsberechtigte sind: Ehegatte, Kinder, Lebenspartner, frühere Lebenspartner/Ehegatte, evtl. auch Eltern oder Großeltern.

Pfändungsrechner 2011-2013

Monatliches Nettoeinkommen   Euro   
Anzahl der Unterhaltsberechtigten 
 

 
Pfändbarer Betrag   Euro
Verbleibendes Nettoeinkommen   Euro


Das Arbeitseinkommen ist unpfändbar wenn es nicht mehr als 1028,89 Euro monatlich beträgt. Für die 1.Person, die Unterhalt bekommt, erhöht sich der nicht pfändbare Betrag um 387,22 Euro monatlich und für die zweite bis fünfte Person um jeweil 215,73 Euro monatlich.

Ist das Arbeitseinkommen höher als dieser ermittelte Wert, so werden von dem übersteigenden Betrag drei Zehntel für den Schuldner, zwei Zehntel für die erste Person die Unterhalt erhält und jeweils ein Zehntel für die zweite bis fünfte Person angerechnet.
Der Teil des Arbeitseinkommens, der 3020,06 Euro monatlich übersteigt, kann voll gepfändet werden!

Beispiel: Verheirateter Arbeitnehmer mit einem Kind und 2400 Euro Nettoeinkommen:

minus Freibetrag der Schuldners: 1028,89 Euro
minus Freibetrag der Ehefrau: 387,22 Euro
minus Freibetrag des Kindes: 215,73 Euro
Zwischensumme: 768,16 Euro

minus 3/10 (Schuldner), 2/10 Ehefrau, 1/10 Kind, also 6/10 der Zwischensumme: 460,90 Euro
Pfändbarer Betrag: 307,26 Euro

Die Rahmenbedingungen sind in der Zivilprozessordnung (ZPO) unter §850c festgelegt. Der Grundfreibetrag wird alle zwei Jahre an den Steuerfreibetrag angepasst. Die letzte Anpassung erfolgte zum 1. Juli 2011.

Bei einer Entgeltumwandlung wird die reduzierte Höhe des Nettoeinkommens als pfändbarer Arbeitslohn angenommen. Dieses gilt wenn die Entgeltumwandlung vor der Pfändung erfolgt ist und auch (ohne derzeitige richterliche Begründung) bei einer Entgeltumwandlung nach der Pfändung. Wenn die Entgeltumwandlung allerdings nur erfolgte um die Unterhaltsverpflichtungen klein zu halten, ist dieses sittenwidrig!

Bei einer privaten Krankenversicherung werden nicht die vollen Kosten der PKV berücksichtigt. Die Berechnung des maßgeblichen Nettoeinkommens erfolgt mit den Sätzen der gesetzlichen Krankenversicherung.

Seit dem 1. Juli 2010 können Verbraucher ein pfändungssicheres Konto (P-Konto) einrichten. Die rechtlichen Grundlagen findet man im §850k der Zivilprozessordnung (ZPO). Die unpfändbaren Beträge sind die oben genannten Freibeträge

Das P-Konto ist kein neues Girokonto, sondern nur eine Umwandlung des bestehenden Kontos bei Ihrer Bank oder Sparkasse. Die Bankverbindung (BLZ, Kontonummer) bleibt also bestehen. Diese Wandlung der Girokontos in ein P-Konto ist nicht auf den Kontoauszügen vermerkt.
Ein eventueller Nachteil ist allerdings, daß die SCHUFA über die Einrichtung dieses Kontos informiert wird und dadurch die Kreditwürdigkeit leiden könnte.


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