Pensionsrechner, Besoldungsgruppen A und B

Die Berechnungsgrundlage für das Ruhegehalt ist das Gesetz über die Versorgung der Beamten in Bund und Ländern (BeamtVG). Basis ist die Besoldungstabelle des Bundes, Besoldungsgruppen A und B, gültig ab 1. März 2024. Das ruhegehaltfähige Einkommen setzt sich zusammen aus Grundgehalt, Familienzuschlag, Amtszulagen und den sonstigen Dienstbezügen, die im Besoldungsrecht als ruhegehaltfähig bezeichnet sind.

Besoldungstabellen der Länder haben von der Bundestabelle abweichende Grundgehälter und in einigen Bundesländern mehr als 8 Besoldungstufen. Landesbeamte sollten als Berechnungsbasis "Manuelle Eingabe" nutzen!

Es besteht nur ein Anspruch auf Ruhegehalt, wenn mindestens eine Dienstzeit von fünf Jahren geleistet wurde. Tragen Sie Ihre Werte in den Pensionsrechner ein und betätigen Sie die Taste "berechnen".

Pensionsrechner
Ihre Angaben
Berechnungsbasis


BesoldungsgruppeStufe

Stellen- und Amtszulage
Geburtsjahr

Regelaltersgrenze:


Familienstand

Beginn der ruhegehaltfähigen Dienstzeit

Ausfallzeiten (Beurlaubung)

Teilzeit



Pension Dienstunfähig

Alter
Ihr Ergebnis
Grundgehalt 

Ruhegehalt, brutto

Vorzeitig mit 45 Dienstjahren

Grundsätzliches

Mit den eingegebenen Daten errechnet sich Ihr Eintritt in den Ruhestand im Jahr:
Wenn Sie das Geburtsjahr ändern, wird automatisch die Regelarbeitsgrenze angezeigt. Ab dem Geburtsjahr 1964 ist die Regelarbeitsgrenze 67 Jahre. Bei einer vorzeitigen Pensionierung (Abweichung von der Regelaltersgrenze) wird die Pension um einen Versorgungsabschlag von 0,3% pro Monat gekürzt. Bei Dienstunfähigkeit ist der Abschlag auf 10,8% begrenzt. Die taggenaue Berechnung des Abschlags nach §14 BeamtVG ist in dem Rechner nicht berücksichtigt!

Der Versorgungsabschlag fällt nicht an, wenn bei Ruhestandseintritt das 65. Lebensjahr vollendet ist und mindestens 45 Jahre Dienstzeiten vorliegen. Zeiten einer Teilzeitbeschäftigung werden, abweichend von der ruhegehaltfähigen Dienstzeit, voll und nicht anteilig gerechnet.
Bei Dienstunfähigkeit gelten analog 63. Lebensjahr und 40 Jahre Dienstzeit.

Weitere Rechner, Bundesbeamte

Besoldungsrechner: Nettogehalt der Besoldungsgruppen A3 bis A16.
Altersteilzeit: Altersteilzeit der Besoldungsgruppen A3 bis A16.

Regelaltersgrenze

Die Regelaltersgrenze für Beamte wird ab 2012 stufenweise auf 67 Jahre angehoben. Allerdings wird es weiterhin Sonderregelungen für besondere Berufsgruppen mit erschwerten Dienst ( Polizei, Feuerwehr, Justizvollzug ...) geben, die in den einzelnen Bundesländern auch noch unterschiedlich sind. Die bisherige Regelaltersgrenze für diese Berufsgruppe wird auch stufenweise angehoben.

Nach dem Beamtenversorgungsgesetz werden für jedes Dienstjahr 1,79375% des ruhefähigen Gehalts dem Versorgungsanspruch zugerechnet. Dieses Ruhegehalt ist allerdings auf maximal 71,75% dieser Bezüge begrenzt! Das Ruhegehalt beträgt jedoch mindestens 35% der Dienstbezüge. Das Ruhegehalt wird um 3,6% für jedes Jahr gemindert, wenn der Beamte vor der Regelaltersgrenze in den Ruhestand versetzt wird.

Dienstunfähigkeit

Wer mit Dienstunfähigkeit in den Ruhestand tritt, dem wird die Zeit vom Eintritt in den Ruhestand bis zum sechzigsten Lebensjahr mit 2/3 als sogenannte Zurechnungszeit hinzugerechnet. Wer also mit 48 Jahren in den vorzeitigen Ruhestand geht, erhält 12 * 2/3 = 8 Jahre zu seiner ruhegehaltfähigen Dienstzeit hinzugerechnet. Das Ruhegehalt wird um einen Abschlag von 3,6% für jedes Jahr gekürzt, wenn der Beamte vor dem 65. Lebensjahr in den Ruhestand versetzt wird. Der maximale Abschlag ist 10,8%.

Auszug BeamtVG §14: Das Ruhegehalt wird nicht vermindert, wenn der Beamte zum Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand das 63. Lebensjahr vollendet und mindestens 40 Jahre ruhegehaltfähige Dienstzeit hatte.
Auszug BeamtVG §69h: Für Beamte, die vor dem 1. Januar 2024 in den Ruhestand versetzt werden, gilt § 14 mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Zahl "40" die Zahl "35" tritt.

Schwerbehinderung

Beamtinnen und Beamte können auf ihren Antrag vorzeitig in den Ruhestand versetzt werden, wenn sie schwerbehindert im Sinne des §2 Abs.2 des SGB IX sind.

Ruhestand auf Antrag §52 Abs.2 BBG. Wenn Sie Ihr Geburtsjahr eingeben, werden die Altersgrenzen angezeigt.



Amtsunabhängige Mindestversorgung

Die Mindestversorgung nach §14 BeamtVG (Alimentationspflicht) beträgt entweder 65% der Endstufe der Besoldungsgruppe A4 plus 30,68 € (amtsunabhängige Mindestversorgung) oder 35% der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge. Die jeweils höhere Versorgung ist maßgeblich!
Die Mindestversorgung wird, wie alle ruhegehaltfähigen Dienstbezüge, mit dem Korrekturfaktor nach §5 BeamtVG multipliziert. Daraus folgt eine aktuelle Mindestversorgung von
Bei längerer Teilzeit oder Beurlaubung nach 1997 wird allerdings nur das "erdiente" Ruhegehalt gezahlt!

Besteuerung der Beamtenpension

Pensionen und Betriebsrenten werden steuerlich gleich behandelt, d.h. der gesamte Betrag, abzüglich eines Versorgungsfreibetrags, muss versteuert werden. Selbstverständlich sind die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung auch abzugsfähig.
Die Höhe des Versorgungsfreibetrags richtet sich nach dem Pensionseintritt und ist auf einen Maximalwert begrenzt. Dieser Versorgungsfreibetrag wird als fester Steuerfreibetrag für die Dauer der Pension festgeschrieben.

Abzug für Pflegeleistung

Von der Pension wird ein Pflegeleistungsbetrag nach §50f BeamtVG abgezogen. Dieses ist kein Beitrag zur gesetzlichen Pflegeversicherung, sondern ein Ausgleich für die wegen der Beihilfe entstehenden Aufwendungen des Bundes für Pflegeleistungen.

Anrechenbare Zeiten

Nach §9 des BeamtVG wird die Wehrdienstzeit und nach §12 die Studienzeit an Fachschulen und Hochschulen (max. 3 Jahre) als ruhegehaltsfähige Dienstzeit angerechnet.
Für die praktische Anwendung im Pensionsrechner wählen Sie das Eintrittsalter entsprechend früher!

Pension und Rente

Pensionäre, die früher als Angestellte oder Arbeiter Rentenanwartschaften erworben haben, erhalten zusätzlich zur Pension eine Rente. Die Versorgungsbezüge werden dann nur bis zum Erreichen einer Höchstgrenze gezahlt. Die Anrechnung von Renten wird in §55 BeamtVG geregelt.
Um eine Überversorgung auszuschließen ist die Gesamtversorgung aus Rente und Pension begrenzt. Sie kann nicht höher sein, als der Versorgungsanspruch der bei einer Dienstaufnahme mit 18 Jahren und dem entsprechenden Pensionierungsalter entsteht.

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