Mutterschaftsgeld, steuerfrei

Für Frauen, die in einem aktiven Arbeitsverhältnis stehen, orientiert sich die Höhe des Mutterschaftsgeldes am durchschnittlichen Nettoeinkommen der letzten drei Kalendermonate vor Beginn der Schutzfrist vor der Entbindung.
Bei einer wöchentlichen Gehaltszahlung zählen die letzten 13 Wochen. Das Mutterschaftsgeld beträgt maximal 13 € pro Tag. Bei einem höheren Anspruch hat der Arbeitgeber den Mehrbetrag zu zahlen.
Mutterschaftsgeld 2024
Ihre Angaben
Beschäftigungsart
Monatsnettolohn
Krankenversicherung



Ihr Ergebnis (täglich)
Netto bisher

Krankenkassenanteil

+ Arbeitgeberzuschuss

= Mutterschaftsgeld

Grundsätzliches

Privat Krankenversicherte erhalten kein Mutterschaftsgeld von der PKV. Sie erhalten eine einmalige maximale Zahlung von 210 € von der Mutterschaftsstelle des Bundesversicherungsamtes. Der Zuschuss des Arbeitgebers wird aber so gerechnet , als wenn der Krankenkassenzuschuss von 13 € gezahlt würde.

Kein Mutterschaftsgeld erhalten Hausfrauen, Selbstständige, die nicht bei einer gesetzlichen Kranken­kasse mit Anspruch auf Krankengeld versichert sind und Beamtinnen.

Das Mutterschaftsgeld und der Arbeitgeberzuschuss sind steuer- und sozialabgabenfrei.
Es unterliegt aber dem Progressionsvorbehalt!

Die Arbeitgeber erhalten durch das Ausgleichsverfahren U2 alle nach dem Mutterschutzgesetz zu zahlenden Bezüge erstattet. Rechtsgrundlage ist das Gesetz über den Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen für Entgeltfortzahlung (AAG).

Fakten

Das Mutterschaftsgeld kann frühestens sieben Wochen vor dem mutmaßlichen Ent­bindungstermin beantragt werden, da die diesbezügliche ärztliche Bescheinigung frühestens eine Woche vor Beginn der Schutzfrist ausgestellt werden darf.

Das Mutterschaftsgeld wird für einen Zeitraum von 14(18) Wochen gezahlt: 6 Wochen vor der Entbindung bis 8 Wochen nach der Entbindung, bei Früh- oder Mehrlingsgeburten 12 Wochen.

Die Kündigung einer Frau während der Schwangerschaft und bis zum Ablauf von vier Monaten nach der Entbindung ist unzulässig, wenn dem Arbeitgeber zur Zeit der Kündigung die Schwangerschaft oder Entbindung be­kannt war oder innerhalb zwei Wo­chen nach Zugang der Kündigung mitge­teilt wird.

Auch Änderungskündigungen oder Kündigungen eines unbefristeten Probearbeitsverhält­nisses oder Kündigungen bei Insolvenz sind grundsätz­lich verboten.

Die Fehlzeiten aufgrund mutterschutzrechtlicher Beschäftigungsverbote und der Mutterschutzfristen gelten als Beschäftigungszeiten.

Der Resturlaub aus der Zeit vor dem Beschäftigungsverbo­t ist übertragbar auf das laufende oder nächste Urlaubs­jahr. Dieser Resturlaub kann auch noch nach der Elternzeit genommen werden.

Damit das Unternehmen die Mutterschutzbestimmun­gen einhalten kann, sollen Frauen dem Unternehmen ihre Schwangerschaft und den mutmaßlichen Tag der Entbindung mitteilen, sobald ihnen diese Tatsachen bekannt sind.

Wikipedia, weiterführende Informationen

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Voraussetzungen
Die Schwangere muss bei Beginn der Schutzfrist Mitglied der gesetzlichen Krankenversicherung sein und mit Anspruch auf Krankengeld versichert sein (§ 24i Abs. 1 Satz 1, 1. Alt. SGB V), oder das Mitglied steht in einem Arbeitsverhältnis, ihm wird jedoch wegen der Mutterschutzfristen kein Arbeitsentgelt gezahlt (§ 24i Abs. 1 Satz 1, 2. Alt. SGB V). Hierzu zählen Studentinnen, Rentenbezieher und freiwillig Versicherte, die versicherungsfrei beschäftigt sind.
Nicht berufstätige Frauen erhalten kein Mutterschaftsgeld.

Leistung
Derzeit gewähren die gesetzlichen Krankenkassen maximal 13 € pro Kalendertag. Der Antrag für Mutterschaftsgeld kann erst mit der Bescheinigung eines Arztes oder Hebamme über den voraussichtlichen Geburtstermin bei der Krankenkasse gestellt werden. Die Bescheinigung darf nicht nach der Entbindung ausgestellt sein. Frauen, die familien- oder privatversichert sind oder über die Bundesagentur für Arbeit bzw. das Sozialamt Berechtigungsscheine erhalten, und entweder zu Beginn der sechswöchigen Schutzfrist vor der Entbindung ein (auch geringfügigen) Arbeitsverhältnis (Heimarbeitsverhältnis) hatten oder haben oder während der Schutzfristen von einem Beamten- in ein Arbeitsverhältnis gewechselt sind, oder deren Arbeitsverhältnis während der Schwangerschaft oder der Schutzfrist nach der Entbindung vom Arbeitgeber mit Zustimmung der zuständigen Behörde aufgelöst wurde, erhalten ein reduziertes Mutterschaftsgeld (max. 210 €) von der Mutterschaftsgeldstelle im Bundesamt für Soziale Sicherung.
Bei einer Beschäftigung im Rahmen eines Minijobs mit einem Verdienst von bis zu 450 € im Monat (entsprechend bis zu 13 € pro Kalendertag) trifft den Arbeitgeber auch eine Pflicht zur Lohnfortzahlung. Eine gewährte Lohnfortzahlung des Arbeitgebers wird diesem von der zuständigen Minijob-Zentrale erstattet, muss aber vorher ordnungsgemäß angezeigt werden.
Bei befristeten Beschäftigungsverhältnissen, die während des Bezuges von Mutterschaftsgeld durch Fristablauf enden, entfällt der Arbeitgeberzuschuss zum Mutterschaftsgeld mit dem Ende des Beschäftigungsverhältnisses. In diesen Fällen ist das Mutterschaftsgeld neu zu berechnen. Gesetzlich krankenversicherte Mütter bekommen nach dem Ende des befristeten Arbeitsverhältnisses von der Krankenkasse Mutterschaftsgeld in Höhe des Krankengeldes. Private Krankenversicherungen zahlen in diesem Fall häufig kein Mutterschaftsgeld.
Die gesetzlichen Vorschriften finden sich in §§ 19 und 20 des Mutterschutzgesetz (MuSchG) sowie § 24i SGB V.

Zuschuss zum Mutterschaftsgeld
Frauen, die Anspruch auf Mutterschaftsgeld haben, erhalten zusätzlich von ihrem Arbeitgeber einen Zuschuss zum Mutterschaftsgeld. Der Arbeitgeberzuschuss soll zusammen mit dem Mutterschaftsgeld den Verdienstausfall ausgleichen, der wegen des Beschäftigungsverbots eintritt. Schwangere und Mütter eines Neugeborenen sollen vor wirtschaftlichen Nachteilen bewahrt werden, die andernfalls mit den Beschäftigungsverboten verbunden wären. Die Beschäftigungsverbote sollen zu keiner Verdienstminderung führen, damit jeder finanzielle Anreiz für die Arbeitnehmerin entfällt, die Arbeit zu ihrem und des Kindes Nachteil fortzusetzen. Rechtsgrundlage für den Zuschuss ist § 20 MuSchG.
Der Zuschuss wird gezahlt an Frauen, die in einem Arbeitsverhältnis stehen, Anspruch auf Mutterschaftsgeld haben. Der Zuschuss berechnet sich aus der Differenz zwischen 13 Euro (dem Mutterschaftsgeld) und dem um die gesetzlichen Abzüge verminderten durchschnittlichen kalendertäglichen Arbeitsentgelt (Netto-Arbeitsentgelt). Grundlage für die Berechnung des durchschnittlichen Netto-Arbeitsentgelts sind grundsätzlich die letzten drei abgerechneten Kalendermonate vor Beginn der Mutterschutzfrist. Einmalig gezahltes Arbeitsentgelt, zum Beispiel Weihnachtsgeld und Urlaubsgeld, wird dabei nicht berücksichtigt. Die Berechnung des Zuschusses ist Aufgabe des Arbeitgebers.
Gezahlt wird der Zuschuss zum Mutterschaftsgeld während der Zeit der Schutzfrist vor der Entbindung gemäß § 3 Absatz 1 MuSchG (= sechs Wochen vor dem Entbindungstermin), für den Tag der Entbindung sowie während der Zeit der Schutzfrist gemäß § 3 Absatz 2 MuSchG (= acht Wochen, bei Früh- und Mehrlingsgeburten zwölf Wochen nach der Entbindung. Hinzu kommt die nicht genommene Zeit aus der Schutzfrist falls die Entbindung vor dem errechneten Termin liegt.), insgesamt also mindestens 14 Wochen, bei Früh- und Mehrlingsgeburten 18 Wochen und einen Tag.
Der Arbeitgeberzuschuss ist ebenso wie das Mutterschaftsgeld steuer- und sozialabgabenfrei, unterliegt aber dem steuerlichen Progressionsvorbehalt. Den Arbeitgebern werden die ihnen entstandenen Kosten im Wege des so genannten U2-Verfahrens erstattet. Gesetzliche Regelungen zum Schutz von Arbeitnehmerinnen wie der Arbeitgeberzuschuss zum Mutterschaftsgeld dürfen sich nicht faktisch diskriminierend auswirken.
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