Sie haben Kurzarbeit und eine private Krankenversicherung? Auch wenn Sie dann mit Ihrem Einkommen unterhalb der Versicherungspflichtgrenze liegen, ändert sich an Ihrem Versicherungsstatus nichts.
Für den Arbeitgeberzuschuss zur PKV bei Kurzarbeit gibt es Sonderregelungen nach § 257(2) SGB V und § 249(2) SGB V.
Grundsätzliches
Bei Kurzarbeit zahlt der Arbeitgeber einen höheren Arbeitgeberzuschuss als bei Vollbeschäftigung.
Bei Vollbeschäftigung ist der Arbeitgeberzuschuss 50% des PKV-Beitrags, begrenzt auf die Hälfte der Höchstbeitrag der gesetzlichen Krankenversicherung.
Wenn Sie Kurzarbeitergeld erhalten zahlt der Arbeitgeber weiter Sozialversicherungsbeiträge, die sich aber nicht an dem Einkommen orientieren, sondern an einem fiktiven Einkommen.
Der Arbeitgeberzuschuss kann bis auf 100% steigen. Dadurch wird der Arbeitnehmer erheblich entlastet.
Siehe folgende Berechnung mit den eingegebenen Daten.
Berechnungsschritte
Für die Berechnung des Arbeitgeberzuschusses zur PKV werden Sollbrutto und Istbrutto getrennt behandelt. Das Istbrutto wird mit dem
halben KV-Beitragssatz bezuschusst:
Ein sogenannter Fiktivlohn ist 80% vom Bruttoverlust:
Fiktivlohn und Istbrutto werden addiert, auf die BBG begrenzt und dann das Istbrutto subtrahiert:
Dieser Betrag wird vom Arbeitgeber mit dem
vollen KV-Beitragssatz bezuschusst:
In der Summe ergibt es einen Arbeitgeberzuschuss von:
Der Arbeitgeberzuschuss kann nicht höher sein als der Beitrag zur PKV!
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