Grundsätzliches
Die private Nutzung eines Firmenwagens wird als Bestandteil des Gehalts angesehen. Da die Nutzung eines Dienstwagens als geldwerter Vorteil gesehen wird, erfolgt nach dem deutschen Steuerrecht eine Versteuerung. Diese Versteuerung ist nach der Pauschalisierungsmethode möglich. Der Firmenwagenrechner ermittelt den geldwerten Vorteil den Sie in den
Gehaltsrechner eintragen können um damit die realen Kosten des Firmenwagens zu ermitteln.
Beispiel mit den Default-Zahlen im Rechner
Ein Gehalt von 4000 € ergibt 2021 in der Steuerklasse III ein Monatsnetto von 2842 €. Mit einem geldwerten Vorteil von 640 € ergibt sich ein Monatsnetto von 2572 €. Der Vorteil von 640 € kostet Sie also nur 270 €!
Da der Firmenwagen auch privat genutzt werden kann haben Sie einen enormen Vorteil. Das Fahrzeug mit einem Listenpreis von 40.000 € kann auch privat genutzt werden und kostet Sie faktisch monatlich nur 270 €
1% Regelung
Die Nutzung eines
Firmenwagens auch für private Zwecke wird üblicherweise mit einem Pauschalansatz nach der 1%-Regelung
nach § 8 Abs. 2 EStG verrechnet. Für jeden Monat wird 1% des Brutto-Listenpreises einschließlich aller Extras angesetzt und die Entfernung von der Wohnung zur Firma mit 0,03% des Listenpreises pro Kilometer bewertet.
Die Berechnungsbasis ist immer der Listenpreis des
Neuwagens und nicht der geringere Preis eines günstigeren Jahreswagens!
Sonderregelung Elektrofahrzeuge
Der geldwerte Vorteil (Listenpreis) des Fahrzeugs wird geviertelt, bei Hybridfahrzeugen halbiert.
Für jeden Monat wird 1% des geldwerten Vorteils einschließlich aller Extras angesetzt und die Entfernung von der Wohnung zur Firma mit 0,03% pro Kilometer bewertet. Damit hat man einen erhebliche Steuervorteil. Die Nutzung eines E-Fahrzeugs als Firmenwagen ist wirtschaftlicher als ein Verbrenner.
Bei Fahrzeugen über 60.000 € wird die Berechnungsbasis (Listenpreis) nur halbiert. Wer sparen will, sollte also ein Fahrzeug bis 60.000 € nutzen.
Fahrtenbuch
Wenn Sie das Fahrzeug intensiver geschäftlich nutzen und dieses steuerlich berücksichtigt werden soll, muss als
Alternative zur "Ein-Prozent-Regelung" ein Fahrtenbuch geführt werden.
Damit kann der tatsächliche Anteil der privaten Nutzung nachgewiesen werden. Auch die Kosten für Abschreibungen, Treibstoff und Werkstatt werden entsprechend dem Anteil privater Fahrten zu dienstlichen Fahrten aufgeteilt. Dieses Verfahren ist aufwendig, wird selten genutzt und deshalb in diesem Rechner nicht berücksichtigt.
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