Privatinsolvenz ... Verfahren zur Restschuldbefreiung
Die Privatinsolvenz ist ein vereinfachtes Insolvenzverfahren zur Abwicklung der Zahlungsunfähigkeit von Privatpersonen.
Der Schuldner kann nach Abschluss des Verfahrens von den restlichen Verbindlichkeiten befreit werden.
Diese Restschuldbefreiung erfolgt sechs Jahre nach dem gerichtlichen Beschluss über die Eröffnung des Verbraucherinsolvenzverfahrens.
Das Verfahren ist für überschuldete Menschen sinnvoll, wenn die Schulden mit dem Erlös der verwertbaren Vermögensgegenstände durch eine Zwangsvollstreckung und den zumutbaren pfändbaren Beträgen der nächsten sechs Jahre voraussichtlich nicht getilgt werden können.
Seit es das Recht der Verbraucherinsolvenz gibt (1999), wächst die Inanspruchnahme dieses Verfahrens rapide und die Justiz kann die Anträge auf Restschuldbefreiung kaum noch bewältigen. Nach aktueller Schätzung sind in Deutschland 7 Millionen Personen überschuldet!
Für die Beratung sind geeignete Personen (in der Regel Rechtsanwälte) und behördlich anerkannte Stellen, wie kostenfrei arbeitenden Schuldnerberatungsstellen der Kommunen und Wohlfahrtsverbände und zertifizierte Verbraucherzentralen, zuständig. Wenn das Amtsgericht einen Berechtigungsschein für eine Beratungshilfe ausstellt, trägt der Staat die Kosten bis auf eine exemplarische Selbstbeteiligung von 10 Euro.
Voraussetzungen der Privatinsolvenz.
Das Verbraucherinsolvenzverfahren gilt für natürliche Personen und ehemalige Selbständige die weniger als 20 Gläubiger und keine Verbindlichkeiten aus Beschäftigungsverhältnissen mit Arbeitnehmern haben.
Ablauf des Verfahrens.
- Versuch der außergerichtlichen Einigung:
Der Schuldner muss mittels eines alle Verbindlichkeiten erfassenden Schuldenbereinigungsplans eine außergerichtliche Einigung mit den Gläubigern versuchen.Bei einem Scheitern der außergerichtlichen Einigung benötigt der Schuldner eine Bescheinigungen von öffentlich anerkannten Schuldnerberatungsstellen, Anwälten, Notaren sowie Steuerberatern. Wenn die Bescheinigung vorliegt, kann der Insolvenzeröffnungsantrag beim Insolvenzgericht eingereicht werden.
-
Gerichtliches Schuldenbereinigungsverfahren:
Bevor das Insolvenzverfahren eröffnet wird, prüft das Gericht die Erfolgsaussicht eines gerichtlichen Schuldenbereinigungsplans. Bei einer positiven Beurteilung wird der Plan und die Vermögensübersicht den Gläubigern zugestellt. Wird der Plan innnerhalb von 4 Wochen nicht von mindestens 50% der Gläubiger (nach Anzahl und Forderungshöhe) abgelehnt, so kann das Gericht die Zustimmung der ablehnenden Gläubiger ersetzen.
-
Vereinfachtes Insolvenzverfahren (Privatinsolvenz):
Wenn die bisherigen Bemühungen gescheitert sind und der gerichtliche Schuldenbereinigungsplan nicht angenommen wurde, wird das vereinfachte Insolvenzverfahren eröffnet. Das pfändbare Vermögen des Schuldners wird verwertet und nach Abzug der Verfahrenskosten an die Gläubiger ausgeschüttet. Dafür wird ein Treuhänder eingesetzt, der auch eine Insolvenztabelle erstellt und das Vermögen des Schuldners verwaltet.
-
Restschuldbefreiung und Wohlverhaltensperiode:
Während der 6 Jahre des Insolvenzverfahrens muss der Schuldner den pfändbaren Teil seines Einkommens an den Treuhänder abtreten.
Nach Ablauf dieser Zeit (Wohlverhaltensphase) wird eine Restschuldbefreiung beantragt. Das Gericht versagt die Restschuldbefreiung, wenn einer der in § 290 InsO genannten Gründe vorliegt. Wird kein (begründeter) Antrag auf Versagung der Restschuldbefreiung gestellt, wird die Restschuldbefreiung angekündigt. Nach dem Schlusstermin und der Verteilung der Masse wird das Verfahren aufgehoben.
Die Bundesregierung einigte sich am 22. August 2007 auf Eckpunkte zur Reform des Verbraucherinsolvenzverfahrens. Danach sollen die Schuldner bei Verfahrensbeginn eine Gerichtsgebühr von 25 Euro und während der Wohlverhaltensphase 13 Euro monatlich zahlen. Bei zahlungsunfähigen Schuldnern soll zukünftig das förmliche Vorverfahren mit Kosten bis zu 2300 Euro entfallen und direkt das gerichtliche Verfahren mit Kosten bis zu 750 Euro durchgeführt werden.
Der Text dieser Seite enthält Auszüge der freien Enzyklopädie Wikipedia und steht unter der GNU Lizenz für freie Dokumentation.