Erbschaftssteuer ... informieren Sie sich rechtzeitig!



Die Erbschaftssteuer in Deutschland ist eine Ländersteuer mit der man sich befassen sollte, auch wenn das Thema unangenehm ist. Einige Grundkenntnisse sollten vorhanden sein, denn es gibt gesetzliche Regelungen zur Höhe von Freibeträgen und Steuersätzen. Die anfallende Steuer ist abhängig von der Geldmenge und dem Verwandschaftsverhältnis des Nutznießers.

Wie hoch sind die jeweiligen Freibeträgen und wieviel Erbschaftssteuer fällt im Einzelfall an?

Für eine Ermittlung der Schenkungssteuer mit diesem Rechner müssen Sie den Haken bei den Versorgungsfreibeträgen entfernen. Eine Schenkung kann unter Nutzung der normalen Freibeträge, aber ohne Versorgungsfreibetrag, alle 10 Jahre erfolgen.

Tragen Sie Ihre Daten in die entsprechenden Felder ein und betätigen Sie die Taste "berechnen"! Mit der Taste "CE" werden alle Werte gelöscht!

Erbschaftssteuerrechner

   Verwandschaftsverhältnis zum Verstorbenen     
geerbtes Vermögen (brutto)   Euro   
Nachlassverbindlichkeiten   Euro   
 
    
 
Freibetrag   Euro
Versorgungsfreibetrag    Euro
zu versteuernder Betrag   Euro
Steuersatz   %
Erbschaftssteuer   Euro
geerbtes Vermögen (netto)   Euro

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Ein Problem dieser Besteuerung war bisher die unterschiedliche Bewertung von Vermögensarten. So wurde Grundvermögen nicht zu Marktwerten bewertet, sondern es wurden sogenannte Bedarfswerte herangezogen, die im Durchschnitt nur 60% des tatsächlichen Verkehrswertes betrugen. Dadurch wurden Erben von Immobilien im Vergleich mit Geldvermögen besser gestellt. Das Bundesverfassungsgericht hatte den Gesetzgeber verpflichtet, spätestens bis zum 31. Dezember 2008 eine Neuregelung zu treffen

Abziehbare Nachlassverbindlichkeiten:

  • Vom Erblasser herrührenden Schulden
  • Verbindlichkeiten aus Vermächtnissen, Auflagen und geltend gemachten Pflichtteilen
  • Kosten der Bestattung des Erblassers, ein angemessenes Grabdenkmal, die übliche Grabpflege mit ihrem Kapitalwert für eine unbestimmte Dauer sowie die Kosten, die dem Erwerber unmittelbar im Zusammenhang mit der Abwicklung und Verteilung des Nachlasses entstehen. Für diese Kosten ist insgesamt ein Betrag von 10.300 Euro ohne Nachweis abziehbar.

Die Erbschaftsteuer wird mit einem Stufentarif berechnet. Wenn die Wertgrenze nur leicht überschritten wird, kann es zu Härtefällen kommen. Deshalb greift Absatz 3 des §19 ErbStG kompensierend ein. Für die Steuerschuld gibt es auch eine Kleinbetragsgrenze nach §22 ErbStG. Es werden nur Beträge über diesem Mindestbetrag erfaßt! Die meisten Rechner im Internet (stern.de, sueddeutsche.de) berücksichtigen diese gesetzlichen Regelungen leider nicht!

Am 5.Dezember 2008 hat der Bundesrat die Reform der Erbschaftssteuer gebilligt. Sie ist zum 1. Januar 2009 in Kraft getreten. Der Freibetrag für Ehepartner ist auf 500.000 Euro erhöht worden. Der Freibetrag für Kinder steigt auf 400.000 Euro und der für Enkel auf 200.000 Euro. Geschwister, Neffen, Nichten und Freunde werden dann höher belastet. Immobilienvermögen wird nicht mehr mit einem prozentualen Anteil bewertet, sondern mit dem Marktwert.

Ab dem 1. Januar 2010 wurde das Erbschaftssteuerrecht noch einmal reformiert. Erben der Steuerklasse II, das sind Geschwister, Neffen, Nichten, Schwiegerkinder, Stief- und Schwiegereltern, Schwiegerkinder und geschiedene Ehepartner, werden besser gestellt durch einen günstigeren Steuersatz. Geschwister zahlten 2009 bei z.B. 300000 Euro zu versteuerndem Erbe 30% Erbschaftssteuer. Ab 2010 sind es nur noch 20%.


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