BAföG-Rechner ... besteht ein Anspruch auf Förderung?
Im Bundesausbildungsförderungsgesetz (kurz: BAföG) ist die staatliche Unterstützung für die Ausbildung von Schülern und Studenten geregelt. Mit dem Kürzel BAföG wird umgangssprachlich auch die Förderung bezeichnet, die sich aus dem Gesetz ergibt.
Die Leistungen nach dem BAföG erfolgen nach pauschalen Bedarfsbeträgen. Angerechnet wird das eigene Einkommen des Schülers oder Studenten, sowie das Einkommen seines Ehegatten und - in aller Regel - auch seiner Eltern. Das BAföG ist somit "familienabhängig". Für eine korrekte Berechnung werden die Vorjahreseinkommen der Eltern herangezogen!
Da mein Rechner nur eine erste Orientierung darstellt, werden nicht alle gesetzlichen Ausnahmeregelungen erfasst und für eine überschlägige Berechnung die Monatseinkünfte der Eltern genutzt.
Löschen Sie alle Eingaben mit der CE-Taste und tragen Sie Ihre Daten in die entsprechenden Felder ein. Betätigen Sie die Taste "berechnen"! Die Ergebnisse werden bei jeder neuen Eingabe oder Änderung automatisch gelöscht!
Wenn Sie Informationen zur Begleichnung des BAföG-Darlehens brauchen, hilft mein Rückzahlungsrechner mit Berücksichtigung eventueller Nachlässe.
Der Bedarf für Studierende an Höheren Fachschulen, Akademien und Hochschulen beträgt nach §13 BAföG 373 Euro.
Diese Bedarfe erhöhen sich um monatlich 224 Euro wenn der Studierende nicht bei seinen Eltern wohnt und um 49 Euro im anderen Fall.
Bei Schülern von Abendhauptschulen, Berufsaufbauschulen, Abendrealschulen und Fachoberschulen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt, beträgt der Bedarf nach §12 BAföG 391 Euro. Dieser Bedarf erhöht sich um monatlich 152 Euro wenn der Schüler nicht bei seinen Eltern wohnt.
Schüler an Berufsfachschulen und Fachschulen, deren Besuch keine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt, haben einen Anspruch von 216 Euro.
Dieser Bedarf erhöht sich um monatlich 249 Euro wenn der Schüler nicht bei seinen Eltern wohnt.
Freibeträge des Auszubildenden (Antragstellers)
Nach §23 BAföG bleiben von einem eventuellen Einkommen des Auszubildenden (Studierenden) 255 Euro als Selbstbehalt, 535 Euro für den Ehegatten und 485 Euro für jedes Kind des Auszubildenden. Ein verheirateter Student mit einem Kind kann also netto 1275 Euro monatlich hinzuverdienen ohne seinen Bezug von BAföG zu schmälern.
Auszubildende erhalten für eigen Kinder im Haushalt, die das 10.Lebensjahr noch nicht vollendet haben einen Kinderbetreuungszuschlag von 113 Euro für das Erste und 85 Euro für jedes weitere Kind.
Anrechenbares Einkommen des Ehegatten
Vom jeweiligen Bruttoeinkommen werden die Steuern, die Werbungskosten (mindestens 76,67 Euro) und eine Sozialpauschale von 21,3% (Höchstbetrag 866,67 Euro) abgezogen! Ist der Ehegatte nicht rentenversicherungspflichtiger Arbeitnehmern beträgt die Sozialpauschale 14,4% und ist auf 425 Euro begrenzt!
Von dem (Netto)einkommen des Ehepartners bleiben nach §25 BAföG 1040 Euro anrechnungsfrei.
Von diesem reduzierten Einkommen bleiben beim Ehegatten 50% anrechnungsfrei. Für jedes Kind mit Freibetrag (470 Euro) sind noch einmal 5% vom reduzierten Einkommen anrechnungsfrei.
Anrechenbares Einkommen der Eltern
¹ Elternunabhängige Förderung. Das Einkommen der Eltern bleibt außer Betracht, wenn der Auszubildende (1.) ein Abendgymnasium oder Kolleg besucht oder (2.) bei Beginn der Ausbildung das 30. Lebensjahr vollendet hat oder (3.) bei Beginn der Ausbildung nach Vollendung des 18. Lebensjahres fünf Jahre erwerbstätig war oder (4.) bei Beginn der Ausbildung nach Abschluss einer vorhergehenden , mindestens dreijährigen berufsqualifizierenden Ausbildung drei Jahre oder im Falle einer kürzeren Ausbildung entsprechend länger erwerbstätig war
Vom jeweiligen Bruttoeinkommen werden die Steuern und bei rentenversicherungspflichtigen Arbeitnehmern eine Sozialpauschale von 21,3% (Höchstbetrag 1008 Euro) abgezogen! Bei nicht rentenversicherungspflichtigen Arbeitnehmern (z.b. Beamte) beträgt die Sozialpauschale 14,4% und ist auf 525 Euro begrenzt!
Von dem (Netto)einkommen der Eltern bleiben nach §25 BAföG 1605 Euro anrechnungsfrei, wenn sie verheiratet sind und nicht dauernd getrennt leben. Im anderen Fall werden vom (Netto)einkommen jedes Elternteil 1070 Euro abgezogen. Für unterhaltsberechtigte weitere Kinden in der Familie erhöhen sich die Freibeträge um 485 Euro.
Von diesem reduzierten Einkommen bleiben bei Eltern 50% anrechnungsfrei. Für jedes Kind mit Freibetrag (485 Euro) sind noch einmal 5% vom reduzierten Einkommen anrechnungsfrei.
Beispiel: Vater Angestellter, Mutter Hausfrau
Bruttoeinkommen des Vaters
3000,00 Euro
abzüglich Sozialpauschale 21,3%
639,00 Euro
abzüglich Steuern
215,00 Euro
Zwischenergebnis
2146,00 Euro
abzüglich Freibetrag Vater
1605,00 Euro
Zwischenergebnis
541,00 Euro
abzüglich 50% (Vater)
270,50 Euro
anrechenbares Einkommen
270,50 Euro
Über grundsätzliche Aspekte beim BAföG werden Sie auf den Seiten des Bundesministeriums für Bildung und Forschung informiert. Es werden Fallbeispiele erklärt und Sie erhalten Infos zur Antragstellung und über die gesetzlichen Grundlagen. Auch das Thema Auslandsförderung und Darlehensrückzahlung wird dort behandelt.